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BMF - IV D 2 - S 7170 - 12/00 BStBl 2000 I 433

§ 4 UStG Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG

Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt. Ein Heilberuf wird durch die unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten, also dem kranken Menschen, gekennzeichnet. Ausübung der Heilkunde liegt vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen handelt (s. a. § 1 Heilpraktikergesetz).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung der Regelugen in Abschn. 90 UStR 2000, unter Berücksichtigung der Beschlüsse des  – und vom – 2 BvR 1820/92 – und – 2 BvR 2861/93 – und im Lichte des Art. 13 Teil A Buchst. c) der 6. EG-Richtlinie Folgendes:

Ein Beruf ist nach Abschn. 90 Abs. 2 UStR 2000 einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufes mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar ist. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören:

  • die Vergleichbarkeit ...

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BMF v. 28.02.2000 - IV D 2 - S 7170 - 12/00

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