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FG Köln Urteil v. - 1 K 1018/18 EFG 2021 S. 1120 Nr. 13

Gesetze: EStG § 7g

Investitionsabzugsbetrag

Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG

Leitsatz

1) § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthält für Fälle der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) eine spezielle, punktuell eingreifende Korrekturvorschrift i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO, ergänzt um eine ebenfalls spezielle und partielle – auf die Rückgängigmachung allein eines IAB bezogene – Ablaufhemmung in § 7g Abs. 3 Satz 3 AO.

2) Im Falle der Bildung eines IAB für mehrere Wirtschaftsgüter gleicher Gattung (hier „Büromöbel”), gilt die Korrekturnorm für jeden einzelnen gebildeten IAB, unabhängig vom rechtlichen Schicksal anderer gebildeter IAB.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2021 S. 612
DStRE 2022 S. 568 Nr. 9
EFG 2021 S. 1120 Nr. 13
CAAAH-80055

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FG Köln, Urteil v. 10.09.2020 - 1 K 1018/18

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