BGH Beschluss v. - III ZB 16/20, III ZB 17/20, III ZB 18/20

Gerichtskosten: Fälligkeit der Gerichtsgebühr; Erfordernisse einer automationsgestützten Kostenanforderung

Gesetze: § 6 Abs 2 GKG, Nr 1700 GKVerz, § 25 Abs 2 KostVfg, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: III ZB 16/20 Beschlussvorgehend Az: III ZB 16/20 Beschlussvorgehend LG Frankenthal Az: 2 T 14/20vorgehend AG Speyer Az: 31 C 486/19

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat in den Verfahren III ZB 16/20, III ZB 17/20 und III ZB 18/20 jeweils die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom , mit dem die Bestellung eines Notanwalts und die Gewährung von Prozesskotenhilfe für unzulässige Rechtsbeschwerden abgelehnt worden war, auf seine Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom sind gemäß KV-Nr. 1700 des GKG Festgebühren in Höhe von jeweils 60 € erhoben worden.

2Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom , mit dem er eine "Zurückweisung" dieser Kostenrechnungen erklärt hat. Die Kostenbeamtin hat dies als Erinnerung ausgelegt, der sie nicht abgeholfen hat.

II.

3Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung jeweils gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom - III ZB 74/19, juris Rn. 2; , NJW 2015, 2194 mwN).

III.

4Die zulässigen Erinnerungen sind unbegründet.

51. Soweit der Antragsteller geltend macht, die zugrunde liegenden Verfahren seien nicht (rechtskräftig) abgeschlossen, trifft dies nicht zu. Insbesondere ist der Beschluss vom von den Richtern unterschrieben. Selbst wenn dem Antragsteller rechtsfehlerhafte Abschriften dieses Beschlusses zugestellt worden wären, stünde dies der Fälligkeit der Gebühren nicht entgegen. § 6 Abs. 2 GKG knüpft die Fälligkeit der Gebühr lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung; ihre Zustellung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht erforderlich (vgl. BeckOK Kostenrecht/Toussaint, § 6 GKG Rn. 34 [Stand: ]).

6Darüber hinaus ergibt sich aus der Eingabe nicht, dass die Abschriften fehlerhaft erstellt worden wären. Sollte der Antragsteller mit seinem Einwand, Abschrift und Original seien nicht identisch, geltend machen wollen, Grundlage einer Abschrift müsste eine Fotokopie des Originals sein, trifft dies - wie bereits die Bezeichnung "Abschrift" deutlich macht - nicht zu. Es ist daher - wie bereits in dem Beschluss vom ausgeführt - nicht zu beanstanden, dass die Abschrift die Unterschriften nicht im Original wiedergibt.

72. Soweit der Antragsteller eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen rügt, verhilft dies den Erinnerungen ebenfalls nicht zum Erfolg. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 Kostenverfügung vom (BAnz AT B1), geändert durch Änderungsbekanntmachung vom (BAnz AT B1), bedürfen Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Diesen Anforderungen genügen die Kostenrechnungen. Sie sind sogar, wie sich auch aus den vom Antragsteller übersandten Ablichtungen ergibt, mit einem Dienstsiegel versehen.

83. Auch im Übrigen sind Fehler der Kostenrechnung nicht ersichtlich.

Kessen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB16.20.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-79999