BVerfG Urteil v. - 2 BvQ 8/21

Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren nach Erledigung der Eilsache infolge Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - Anordnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen

Gesetze: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: Az: 2 BvQ 8/21 Einstweilige Anordnung

Gründe

11. Der Beschluss der Kammer vom ist gegenstandslos geworden, da das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom mit Beschluss vom dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat.

22. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

3Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>; 131, 47 <65>).

4Danach ist die Auslagenerstattung anzuordnen. Denn es bestanden erhebliche Zweifel, ob das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im Beschluss vom den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Sachverhaltsaufklärung genügt hatte, da es - wie im Beschluss der Kammer vom ausgeführt - inhaltlich nicht auf die relevanten und von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 681/17 -, Rn. 12).

5Für die Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten spricht auch, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dadurch, dass es dem Antragsteller mit Beschluss vom einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat, zum Ausdruck gebracht hat, dass es das Begehren des Antragstellers selbst für berechtigt erachtet (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

63. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

7Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210506.2bvq000821

Fundstelle(n):
UAAAH-79966