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Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG
Steuerberatungskosten für Selbstanzeigen des Erben im Zusammenhang mit vom Erblasser hinterzogenen Steuern sind als Nachlassregelungskosten vom Nachlass abzuziehen. Der die Revision des Finanzamts bzgl. der Anerkennung der Steuerberaterkosten als Nachlassverbindlichkeit zurückgewiesen und der Revision der Klägerin hinsichtlich der Anerkennung der Räumungskosten stattgegeben.
Kernaussagen
Die Abgrenzung von Erwerbsaufwand zu Kosten für die Nachlassverwaltung erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH anhand des Kriteriums der Unmittelbarkeit.
Entscheidend ist ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Erwerb von Todes wegen.
Die Kostenverursachung durch den Erben allein ist kein taugliches Abgrenzungskriterium.
Anmerkung und Praxishinweis
Mit seiner Entscheidung nimmt der BFH ein weiteres Mal zum Vorliegen von Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 ErbStG Stellung. Erstmals und damit für die Rechtsanwendung und -beratung von großer Bedeutung hat der BFH nun entschieden, dass allein die Kostenverursachung durch den Erben nicht gegen deren steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit als Erwerbsaufwand spricht...