Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
1. Aufl. 2021
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XIII. Weitere Änderungen
1. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Mit Wirkung zum wurde der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € angehoben (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Ebenfalls angehoben wurde die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG). Mit der Anhebung der Freibeträge soll eine Entlastung der ehrenamtlich Engagierten erreicht werden. Beide Freibeträge wurden zuletzt im Jahr 2013 erhöht, so dass es sich wohl eher um eine Anpassung an das gestiegene Preisniveau als um eine echte Erhöhung handelt.
Die Höhe der Ehrenamtspauschale korrelierte bisher mit dem Haftungsprivileg des § 31a BGB. § 31a BGB sieht vor, dass Organe die eine Vergütung von bis zu 720 € im Jahr erhalten, gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Der neue Freibetrag von 840 € könnte nun zur ungewollten Aushebelung des Haftungsprivilegs führen. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte daher zeitnah eine Anpassung der Vergütungsobergrenze in § 31a BGB erfolgen.
2. Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Der Anwendungsbereich des vereinfachten Zuwendungsnachweises gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV wurde durch das JStG 2020 erweitert. Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 300 € ...