Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
1. Aufl. 2021
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IV. § 57 Abs. 1 AO – Der Unmittelbarkeitsgrundsatz
1. Einführung
§ 51 Abs. 1 AO fordert für die Gewährung der Gemeinnützigkeit, dass die jeweilige Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (= steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt. Wann eine unmittelbare Zweckverwirklichung vorliegt, regelt § 57 AO. Demnach verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar, wenn sie diese Zwecke selbst verwirklicht (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO). Dazu ist ein eigenes Tätigwerden erforderlich, das darauf abzielt, die eigenen steuerbegünstigten Zwecke direkt zu fördern, ohne dass andere Personen oder Leistungen zwischengeschaltet werden. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verlangt, dass die erbrachten Leistungen dem begünstigten Personenkreis unmittelbar zugutekommen. Eine lediglich mittelbare Förderung des begünstigten Personenkreises, z. B. durch die Erbringung von Vorleistungen, die vom Leistungsempfänger für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden, stellt gem. § 57 Abs. 1 AO grundsätzlich keine unmittelbare Zweckverwirklichung dar. Teilweise konnten Kooperationen bisher durch die Einbindung einer sog. Hilfsperson gestaltet werden (vgl. unter IV.2.c)).S. 18
2. Bisherige Problematik
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit fü...