Online-Nachricht - Donnerstag, 27.05.2021

Körperschaftsteuer | Zusammenfassung kommunaler Bäder- und Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung (BFH)

Beruht die Zusammenfassung der Tätigkeit einer kommunalen Bädergesellschaft mit den Tätigkeiten kommunaler Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9 KStG) darauf, dass mit einem der Bäder eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG), kann die erforderliche Verflechtung "von einigem Gewicht" auch dadurch entfallen, dass dieses Bad aus Sicht des Bäderbetriebs an Bedeutung verliert, weil es für den Publikumsverkehr geschlossen und nur noch als Reservebad im Stand-by-Betrieb vorgehalten wird. Maßgebend ist die tatrichterliche Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob ein steuerlicher Querverbund gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG in der für das Streitjahr (2011) geltenden Fassung auch für den Zeitraum vom bis zum anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine kommunale Eigengesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Alleinige Gesellschafterin ist eine Stadt. Unternehmensgegenstand ist die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme. Hinzu kommt der Betrieb von Häfen, der über zwei rechtlich selbständige Kapitalgesellschaften geführt wird. Außerdem hält die Klägerin 99 % der Anteile der Bädergesellschaft X mbH (X GmbH), die mehrere öffentliche Hallen- und Freibäder betreibt. Die übrigen Anteile der X GmbH hält die Stadt.

Zwischen der Klägerin und der X GmbH bestand seit 1996 ein steuerlicher Querverbund i. S. des Abschn. 5 Abs. 9 und Abs. 11a der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der X GmbH als Organgesellschaft besteht seit 1996 eine körperschaft-, gewerbe- und umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Am wurde das Hallenbad Y für den Publikumsverkehr geschlossen. Das Hallenbad Y wurde noch bis zum als Reservebad in Betriebsbereitschaft gehalten.

Das FA erkannte für den Zeitraum vom bis zum keinen steuerlichen Querverbund an und wies für das Jahr 2011 anteilige Verluste der X GmbH nicht der Sparte "Energie- und Wasserversorgung", sondern einer gesonderten Sparte zu. Das FG hat die nach erfolglosen Einsprüchen erhobene Klage abgewiesen ().

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Im Streitfall waren die Verluste der X GmbH aus dem Bäderbetrieb bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin (Organträgerin) einer gesonderten Sparte zuzuordnen (§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG i. V. mit § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG), die nicht mit den Ergebnissen ihrer übrigen Tätigkeiten verrechnet werden konnten. Durch die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG war die Grundvoraussetzung der Spartenrechnung erfüllt. Darüber hinaus hat das FG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Tätigkeiten Bäderbetrieb und Versorgungsbetriebe nicht gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbar waren.

  • Sofern § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht verlangt (vgl. ; ; Abschn. 5 Abs. 9 Satz 2 KStR), ist zwar kein notwendiger Funktionszusammenhang in der Weise erforderlich, dass die Betriebe in ihrer Betätigung gegenseitig aufeinander angewiesen sind. Voraussetzung ist aber eine sachliche Beziehung der jeweiligen Betätigungen im Sinne eines inneren wirtschaftlichen Zusammenhangs, der nach den Anschauungen des Verkehrs die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit rechtfertigt ().

  • Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG die erforderliche technisch-wirtschaftliche Verflechtung "von einigem Gewicht" im Wege einer tatrichterlichen Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ab dem Zeitpunkt der Schließung des alten Hallenbads für den Publikumsverkehr und des Übergangs in den Stand-by-Betrieb als Reservebad verneint hat.

  • Da es sich um eine wechselseitige Verflechtung handeln muss, reicht es aus, dass das FG die Verflechtung "von einigem Gewicht" jedenfalls aus Sicht des Bäderbetriebs für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) abgelehnt hat. Insofern hat das FG zutreffend berücksichtigt, dass sich die Bedeutung des im Stand-by-Betrieb vorgehaltenen Reservebads im Streitfall auf den Ausnahmefall einer Betriebsstörung beschränkte.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-79800