BGH Beschluss v. - XI ZR 96/20

Instanzenzug: Az: XI ZR 96/20 Beschlussvorgehend Hanseatisches Az: 13 U 104/19vorgehend Az: 318 O 309/18nachgehend Az: 1 BvR 1136/21 Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 200/17, juris Rn. 3, vom - XI ZR 589/17, juris Rn. 2 und vom - XI ZR 246/19, juris, jeweils mwN).
Ellenberger     
        
Matthias     
        
Menges
        
Schild von Spannenberg      
        
Allgayer      
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:040521BXIZR96.20.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-79237