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BMF - IV B 6 - S 2353 - 47/92 IV B 1 - S 2228 - 6/92 BStBl 1992 I 374

§ 5 LStDV;
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und Geschäftsreisen in das Ausland für das Jahr 1992;
Änderungen ab

Bezug:

Nach Abschnitt 39 Abs. 4 Satz 1 und Abschnitt 40 Abs. 2 Satz 5 LStR 1990 werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Auslandsdienstreisen die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sowie Pauschbeträge für Übernachtungskosten bekanntgemacht. Diese Höchst- und Pauschbeträge gelten für Reisetage nach dem .

Soweit die seit dem geltenden Höchst- und Pauschbeträge noch für Reisetage bis zum angesetzt worden sind, ist dies nicht zu beanstanden.

Übersicht
über die ab geänderten Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Pauschbeträge für Übernachtungskosten

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Land
Verpflegungsmehraufwendungen
Übernachtungskosten
Höchstbetrag
für den
Einzelnachweis
DM
Pauschbetrag
Pauschbetrag
Armenien
98
70
100
Aserbaidschan
98
70
100
Gemeinschaft unabhängiger Staaten – GUS –
(früher UDSSR)
Georgien
98
70
100
Kasachstan
98
70
100
Kirgistan
98
70
100
Lettland
65
47
100
Litauen
93
67
100
Moldau
98
70
100
Mauritius
86
62
90
Rußland
144
103
100
Tadschikistan
98
70
100
Turkmenistan
98
70
100
Ukraine
116
83
100
Usbekistan
98
70
100
Weißrußland
100
72
100

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BMF v. 01.06.1992 - IV B 6 - S 2353 - 47/92

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