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BMF - IV B 6 - S 2353 - 69/92 BStBl 1992 I 526

§ 5 LStDV; Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab

Bezug: (BStBl 1991 I S. 565)

Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und des § 12 der Auslandsumzugskostenverordnung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Wirkung ab folgendes:

  1. Der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebende Höchstbetrag beträgt 1.873 DM.

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach § 10 Abs. 1 BUKG

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    – 
    für Verheiratete
    1.759 DM
    für Ledige
    879 DM.

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 387 DM.

  3. Der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebende Ausstattungsbeitrag beträgt 9.808 DM.

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BMF v. 06.08.1992 - IV B 6 - S 2353 - 69/92

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