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§ 5 LStDV;
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41
Abs. 2 LStR;
Änderung der maßgebenden
Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige
Umzugsauslagen sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab
Bezug: (BStBl 1991 I S. 565)
Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und des § 12 der Auslandsumzugskostenverordnung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Wirkung ab folgendes:
Der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebende Höchstbetrag beträgt 1.873 DM.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach § 10 Abs. 1 BUKG
Tabelle in neuem Fenster öffnen–für Verheiratete1.759 DM–für Ledige879 DM.Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 387 DM.
Der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebende Ausstattungsbeitrag beträgt 9.808 DM.