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AGH NRW 19.02.2021 1 AGH 34/20, NWB 19/2021 S. 1373

Kammerbeitrag | Corona-Pandemie kein Grund für eine Stundung

Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie ist kein Argument, das eine Stundung oder Ratenzahlung bezüglich des Kammerbeitrags begründen kann.

Anmerkung:

Ein Mitglied hatte gegenüber der Rechtsanwaltskammer beantragt, ihm „auf dem Hintergrund und den unstreitigen Folgen der sog. Corona-Krise den Kammerbeitrag für das Jahr 2020 insgesamt zu erlassen“, hilfsweise „Ratenzahlung respektive Stundung“ zu gewähren. Dies hat die RAK zu Recht abgelehnt. [i]Günther, NWB 9/2019 S. 581Es ist nach Ansicht des AGH nicht zu beanstanden, dass die Beitragsordnung der Kammer keine Regelung enthält, die einen grundsätzlichen Verzicht auf den Kammerbeitrag vorsieht und alle Mitglieder einer RAK in gleicher Höhe zum allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen sind. Bei der durchweg geringen Höhe des Kammerjahresbeitrags s...

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