Online-Nachricht - Mittwoch, 12.05.2021

Grundsteuer | Gesetzentwurf für ein Bayerisches Grundsteuergesetz (FinMin)

Der Bayerische Ministerrat hat am den Gesetzentwurf für ein Bayerisches Grundsteuergesetz nach der Anhörung der Verbände beschlossen und dem Bayerischen Landtag zur weiteren Behandlung zugeleitet. Danach wird die Grundsteuer – abweichend vom Bundesmodell - ausschließlich an physischen Größen wie der Grundstücks- und Gebäudefläche ausgerichtet.

Hintergrund: Die Basis der bisherigen, auf Bundesebene geregelten Grundsteuer hatte das Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuerreform des Bundes sieht vor, die Grundsteuer nach dem Grundstückswert zu bemessen. Das erfordert eine Neubewertung sämtlicher Immobilien alle sieben Jahre. Bei steigenden Grundstückspreisen ergeben sich dabei ohne Zutun des Gesetzgebers oder der Gemeinde regelmäßige Steuererhöhungen. Die Bayerische Staatsregierung lehnt einen derartigen Wertbezug ab. Der Freistaat hat daher die Möglichkeit ergriffen, die Grundsteuer selbst und abweichend vom neuen Bundesmodell zu regeln (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.12.2020).

Hierzu führt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat u.a. weiter aus:

  • Für über 5 Millionen Objekte in Bayern wird die Grundsteuer ab 2025 nur noch nach den Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie deren Nutzung bemessen. Dieses Flächenmodell ist unbürokratisch, für Bürger und Unternehmen leicht nachvollziehbar.

  • Der bayerische Gesetzentwurf basiert auf klaren Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % gewährt, so dass hier nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden.

  • Daneben sind u.a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung v. 11.5.2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-78441