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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 2 K 483/18 EFG 2021 S. 1066 Nr. 12

Gesetze: AO § 163 ; AO § 233a; UStG § 14 Abs. 2 Satz 3 ; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; UStG § 25c Abs. 3

Vorsteuerabzug aus widerrufenen Gutschriften - Wirksamkeit von Widerrufserklärungen

Leitsatz

1. Aus einer Gutschrift, die ihre Wirkung als Rechnung verloren hat, kann kein Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG begründet werden.

2. Eine zeitlich vorangegangene Ausgliederung eines Unternehmensteils steht der Wirksamkeit eines Widerrufs gegenüber dem fortbestehenden Unternehmensteil nicht entgegen.

3. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG ist nicht im Wege teleologischer Auslegung dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nur für den Fall einer unrichtigen Gutschrift gilt und ein Widerspruch gegen eine zutreffende Gutschrift deshalb keine Wirkung hat.

4. Widerrufserklärungen der Lieferanten können auch als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung nach § 25c Abs. 3 UStG ausgelegt werden.

5. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme. Diese Grundsätze gelten auch im Zusammenhang mit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 49
DStRE 2022 S. 38 Nr. 1
EFG 2021 S. 1066 Nr. 12
LAAAH-78180

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 27.10.2020 - 2 K 483/18

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