Vorsteuerabzug aus widerrufenen
Gutschriften - Wirksamkeit von Widerrufserklärungen
Leitsatz
1. Aus einer
Gutschrift, die ihre Wirkung als Rechnung verloren hat, kann kein
Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG begründet
werden.
2. Eine zeitlich vorangegangene
Ausgliederung eines Unternehmensteils steht der Wirksamkeit eines
Widerrufs gegenüber dem fortbestehenden Unternehmensteil nicht entgegen.
3. Die Vorschrift des § 14
Abs. 2 Satz 3 UStG ist nicht im Wege teleologischer Auslegung dahingehend
einschränkend auszulegen, dass sie nur für den Fall einer unrichtigen Gutschrift
gilt und ein Widerspruch gegen eine zutreffende Gutschrift deshalb
keine Wirkung hat.
4. Widerrufserklärungen der
Lieferanten können auch als Rückgängigmachung des Verzichts auf
Steuerbefreiung nach § 25c Abs. 3 UStG ausgelegt werden.
5. Eine für den Steuerpflichtigen
ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder
in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme. Diese
Grundsätze gelten auch im Zusammenhang mit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen
gemäß § 233a AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 49 DStRE 2022 S. 38 Nr. 1 EFG 2021 S. 1066 Nr. 12 LAAAH-78180
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 27.10.2020 - 2 K 483/18
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