Online-Nachricht - Donnerstag, 06.05.2021

Verfahrensrecht | Zuständiges Gericht bei Rückforderungsanspruch auf Kindergeld gegen mehrere Erben (BFH)

Macht die Familienkasse einen Rückforderungsanspruch auf Kindergeld im Haftungswege gegen die Erben des Kindergeldberechtigten geltend und haben diese ihren jeweiligen Wohnsitz in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken, sodass für die Klagen der Erben gegen die Haftungsbescheide gemäß § 38 Abs. 2a FGO unterschiedliche Gerichte zuständig sind, kann der BFH auf Antrag unter entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein Gericht als das zuständige FG bestimmen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO wird das zuständige FG durch den BFH bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht gegeben ist. In einem solchen Fall kann gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste FG den BFH anrufen.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist nach Auffassung des beschließenden Senats entsprechend heranzuziehen, wenn sich - wie in dem vorliegenden Streitfall - die aus der Sonderregelung des § 38 Abs. 2a FGO grundsätzlich ergebende Zuständigkeit eines FG aufgrund des Todes des ursprünglichen Kindergeldberechtigten aufspaltet, sodass wegen der unterschiedlichen Wohnsitze der Erben unterschiedliche FG über die an sich einheitlich zu entscheidende zugrunde liegende Rechtsfrage zu urteilen hätten.

  • Zwar hat der Senat wiederholt entschieden, dass es sich bei § 39 FGO um eine spezielle, die Materie abschließend regelnde Verfahrensvorschrift handelt (, BStBl II 2004, 458, unter 1.a sowie , BStBl II 1986, 357, unter II.1.b; s.a. , BVerwGE 64, 347, zu § 53 der Verwaltungsgerichtsordnung; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 FGO Rz 50, m.w.N.).

  • Dies kann allerdings nicht in Bezug auf die erst 2013 geschaffene Sonderregelung in § 38 Abs. 2a FGO gelten, soweit diese zu einer Zuständigkeit mehrerer Gerichte führt.

  • § 39 Abs. 1 FGO ist insoweit lückenhaft (zu einer entsprechenden Anwendung von § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige s.a. Senatsbeschluss in BFHE 204, 413, BStBl II 2004, 458, unter 1.d der Entscheidungsgründe).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-78040