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§ 8 GewStG Hinzurechnung
von Dauerschuldzinsen nach § 8
Nr. 1 GewStG;
Gewerbesteuerliche Behandlung der nach
§ 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen
Nach § 8 GewStG werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags generell nur solche Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, die bei der Ermittlung des Gewinns auch abgezogen worden sind. Soweit Zinsaufwendungen nach § 4 Abs. 4a EStG bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden dürfen, kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG daher nicht in Betracht. Da jedoch aufgrund der spezifischen Wirkungsweise der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG niemals die gesamten betrieblichen Zinsaufwendungen, sondern nur ein Teil davon nicht abziehbar ist (ein Sockelbetrag von 4.000 DM ist gem. § 4 Abs. 4a S. 5 EStG stets abziehbar), stellt sich die Frage, in welchem Umfang der nichtabziehbare Teil der Zinsaufwendungen den dem Grunde nach als Dauerschuldzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG zu qualifizierenden Zinsaufwendungen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung kann nur im Wege der Schätzung erfolgen. Hierbei kann von folgenden Zuordnungsgrundsätzen ausgegangen werden:
Zinsen für Investitionsdarlehen, die gemäß § 4 Abs. 4a S. 6 EStG uneingeschränkt abzugsfähig sind (vgl. Tz. 26 – 29 des BStBl I S. 588), sind in vollem Umfang nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Dauerschuld geg...