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Behandlung von Investment- und Spezialfonds mit Aktienanteilen bei der Ermittlung von Dauerschulden bei Kreditinstituten (§ 19 GewStDV)
Bei Kreditinstituten sind für die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG Dauerschulden nach § 19 GewStDV zu ermitteln. Diese entsprechen danach dem Betrag, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gegenstände, über die Leasing-Verträge abgeschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital übersteigt (§ 19 Abs. 1 GewStDV).
Es wurde die Frage gestellt, ob auch Anteile der Banken an Investment- und Spezialfonds als Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen berücksichtigt werden müssen.
Investmentfonds und Spezialfonds sind (rechtlich unselbständige) Sondervermögen. Die Beteiligung an einem Sondenvermögen i.S. des §§ 1 und 6 KAGG gehört nicht zu den in § 19 Abs. 1 GewStDV genannten Anteilen an Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen. Die Aufzählung der Wirtschaftsgüter in § 19 Abs. 1 GewStDV ist abschließend. Kapitalanlagegesellschaften sind selbst zwar Kreditinstitute, nicht aber die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds.