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BdF - IV B 7 - S 2824 - 4/90

§ 40 KStG; Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 40 Nr. 2 KStG bei Gewinnausschüttungen ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen an steuerbefreite Anteilseigner oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts

Es würde gefragt, wie Gewinnausschüttungen eines bisher steuerbefreiten gemeinnützigen Wohnungsunternehmens an von der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Übergangsphase beim Wechsel zur Steuerpflicht zu behandeln sind. Hierbei geht es letztlich um die Frage, ob für Gewinnausschüttungen, die nach dem Eintritt in die Steuerpflicht für ein Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem das Wohnungsunternehmen noch von der Körperschaftsteuer befreit war, die in § 40 Satz 1 Nr. 2 KStG genannte Ausnahme von der Körperschaftsteuer-Erhöhung zu beachten ist.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Der Verzicht auf die Körperschaftsteuer-Erhöhung nach § 40 Satz 1 Nr. 2 KStG setzt voraus, daß die ausschüttende Körperschaft in dem Zeitpunkt der Ausschüttung steuerbefreit ist. Das ergibt sich insbesondere aus dem Wort ”vornimmt” in § 40 Satz 1 Nr. 2 KStG. Die Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung.

Schüttet ein bisher steuerbefreites gemeinnütziges Wohnungsunternehmen nach dem Eintritt in die Steuerpflicht Gewinne für ein Wirtschaftsjahr aus, in dem es noch steuerbefreit war, erhöht sich folglich die Körperschaftsteuer n...

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BMF v. 19.06.1990 - IV B 7 - S 2824 - 4/90

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