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BFH 11.03.2020 XI R 7/18, StuB 9/2021 S. 386

Umsatzsteuer | Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum innergemeinschaftlichen Ausland

(1) Um eine steuerpflichtige Lieferung ausführen zu können, muss der Lieferer selbst tatsächlich Verfügungsmacht innehaben. (2) Für einen Übergang der Verfügungsmacht ist zivilrechtlicher (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz nicht erforderlich, die (innere) Vorstellung von Sachbeteiligten ohne Feststellung entsprechender objektiver Umstände ist nicht hinreichend (Bezug: § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG; Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL).

Praxishinweise

Im Urteilsfall war streitig, ob ein Kran an die Klägerin i. S. des § 3 Abs. 1 UStG geliefert worden ist und ob sie ihn weitergeliefert hat. Zwar können Gegenstände auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung geliefert werden, z. B. wenn dem „Lieferer“ die Befähigung, rechtlich über die Gegenstände zu verfügen, fehlt, so der BFH unter Verweis auf das BStBl 2014 II S. 203BStBl 1975 II S. 622

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