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§ 16 KStG; Körperschaftsteuerliche
Organschaft;
Verrechnung von Ausgleichszahlungen an
außenstehende Gesellschafter in Sonderfällen
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Vorgriff auf eine Änderung des Abschn. 92 Abs. 3 Satz 2 KStR gilt zur gliederungsmäßigen Behandlung der an außenstehende Gesellschafter einer Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen folgendes:
Die Ausgleichszahlungen sind in der in § 28 Abs. 3 KStG bestimmten Reihenfolge mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen. Aus Billigkeitsgründen wird auf Antrag zugelassen, daß die Ausgleichszahlungen von dem Teilbetrag abgezogen werden, in dem der Eigenkapitalzugang aus dem gemäß § 16 KStG von der Organgesellschaft selbst zu versteuernden Einkommen enthalten ist. Das gilt auch dann, wenn dieser Teilbetrag negativ ist oder durch die Verrechnung der Ausgleichszahlungen negativ wird.