Vorliegen einer Arzneiware i. S. der Position 3004 KN oder einer
Lebensmittelzubereitung i. S. der Position 2106 KN
Leitsatz
1. Für die Einreihung einer Ware als Arzneimittel ist es nicht erforderlich, dass auf dem Etikett, der Verpackung oder dem
Beipackzettel ein ”Wirkmechanismus“ beschrieben wird.
2. Zur Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware können die Angaben auf dem Etikett, der Verpackung und dem
Beipackzettel herangezogen werden.
3. Für die Qualifizierung als Lebens- oder Arzneimittel kommt es zolltariflich nicht darauf an, aus welchen arznei- oder lebensmittelrechtlichen
Gründen der Erzeuger die Bezeichnung oder Darbietung des Erzeugnisses gewählt oder die Indikationen für das Präparat angegeben
hat.
Fundstelle(n): VAAAH-77533
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.11.2019 - 11 K 10239/15
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