OFD Kiel - S 2741 A - St 261

§ 37 KStG; Auswirkungen des § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes auf den Bilanzgewinn

Das  IV A 2 – S 2741 – 4/02 – zu der Frage, ob der Anspruch auf Minderung der Körperschaftsteuer (KSt), der sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG n.F. z.B. infolge einer in 2002 beschlossenen und auch abgeflossenen Gewinnausschüttung für 2001 ergibt, handelsrechtlich bereits in der Schlussbilanz für das Geschäftsjahr 2001 einzubuchen und damit Bestandteil des Jahresergebnisses 2001 ist, folgende Rechtsaufassung vertreten:

”Nach dem grundsätzlich auf der Ebene der Gesellschaft für Ausschüttungen bis zum geltenden KSt-Anrechnungsverfahren galt für Ausschüttungen ein anderer Körperschaftsteuersatz als für einbehaltene Gewinne. Der Anspruch auf die KSt-Minderung auf Ausschüttungen, die den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprachen, bezog sich auf das Jahr, für das ausgeschüttet wurde (§ 27 Abs. 3 KStG a.F.). Die KSt für dieses Jahr war unter Berücksichtigung des Ausschüttungssteuersatzes zu ermitteln. Durch die insoweit niedrigere KSt-Belastung erhöhte sich das Ergebnis des Jahres für das ausgeschüttet wurde (§ 278 HGB).

Nach dem Systemwechsel vom Anrechungs- zum Halbeinkünfteverfahren ab 2001 gibt es nur einen einheitlichen Körperschaftsteuersatz (§ 23 KStG); zu einer Minderung der KSt-Belastung in Folge einer Ausschüttung ab 2002 kommt es hierdurch nicht mehr. Allerdings stellte sich mit dem Systemwechsel die Frage, ob und ggf. auf welche Weise das im Umstellungszeitpunkt rein rechnerisch bei noch nicht ausgeschütteten Gewinnen vorhandene KSt-Minderungsguthaben den Unternehmen gutgebracht werden sollte. Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, dieses Guthaben bezogen auf das einzelne Unternehmen festzuhalten und es ab 2002 innerhalb einer Übergangszeit von 15 Wirtschaftsjahren ausschüttungsabhängig auszuzahlen (§ 37 Abs. 2 KStG n.F.). Der Anspruch wird in Höhe von 1/6 der jeweiligen Gewinnausschüttung fällig und mindert im Jahr der Ausschüttung die für dieses Jahr festzusetzende Körperschaftsteuer. Das Anknüpfen an eine Ausschüttung ist hierbei rein technischer Natur und hat – anders als beim Anrechnungsverfahren – keinen rechtlichen Einfluss auf die Höhe der Körperschaftsteuer des Jahres, für das ausgeschüttet wird.

In dem … [o.g.] … Sachverhalt ist deshalb in der Handels- und Steuerbilanz für das Jahr 2001 kein Anspruch auf KSt-Minderung i.S.d. § 37 Abs. 2 KStG n.F. für die in 2002 vorzunehmende Gewinnausschüttung zu berücksichtigen.”

Mit Schreiben vom – IV A 2 – S 2741 – 9/02 – hat das BMF unter Bezugnahme auf sein o.g. Schreiben vom – IV A 2 – S 2741 – 4/02 – zu den Auswirkungen dieses Schreibens auf das Verhältnis zwischen Handels- und Steuerbilanz sowie zu der Frage, ob die Grundsätze des v.g. Schreibens für die Rechtsfolgen aus § 38 Abs. 2 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, wie folgt Stellung genommen:

”In dem wurde ausgeführt, dass sich nach § 37 Abs. 2 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums mindert, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt. Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums des Wirtschaftsjahrs, für das ausgeschüttet wird, bleibt hiervon unberührt. Die sich hiernach ergebende Auswirkung auf die Körperschaftsteuer des jeweiligen Veranlagungszeitraums hat entsprechende Auswirkungen auf den Bilanzgewinn des Wirtschaftsjahres. Diese Auswirkungen sind handels- und steuerrechtlich identisch. Das Bundesministerium der Justiz war im Vorfeld beteiligt. Es hat aus handelsrechtlicher. Sicht keine Veranlassung gesehen, dieser Rechtsauslegung zu widersprechen.

Die Finanzverwaltung wird vorstehende Rechtsauslegung bei der Prüfung der Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume, die die in § 37 Abs. 2 KStG i.d.F. des StSenkG genannte Zeitspanne betreffen, zu beachten und hiervon abweichende Bilanzen entsprechend zu ändern haben. Diese geänderten Bilanzsätze sind dann z.B. bei der Prüfung des nach § 8a Abs. 2 KStG zu berücksichtigenden anteiligen Eigenkapitals maßgebend.

Die im zum Ausdruck kommenden Grundsätze gelten für § 38 Abs. 2 KStG i.d.F. des StSenkG entsprechend D.h., die sich danach ergebende Körperschaftsteuererhöhung betrifft den Veranlagungszeitraum des Wirtschaftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistung erfolgt.”

OFD Kiel v. - S 2741 A - St 261

Fundstelle(n):
OAAAA-78871