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Online-Beitrag vom

Verschärfungen bei sogenannten Share Deals – Wichtige Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht ab dem 1.7.2021

Dr. Frank Thiede

Nachdem der erste Anlauf einer Änderung des GrEStG im Hinblick auf unerwünschte Vermeidung der Grunderwerbsteuer im Rahmen von sogenannten Share Deals verschoben wurde, hat der Gesetzgeber dieses Vorhaben wieder aufgegriffen. Am hat der Bundestag dem modifizierten Regierungsentwurf (BT-Drucks. 19/13437) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung zugestimmt (BT-Drucks. 19/28528).

Hintergrund

Ein Grundstück kann direkt übertragen werden (Asset Deal) oder indirekt über Anteilsübertragung an der immobilienhaltenden Gesellschaft (Share Deal). Beim Share Deal fällt bisher keine Grunderwerbsteuer an, wenn bestimmte Beteiligungsgrenzen bzw. Haltefristen eingehalten werden. Die Regelungen in den §§ 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG sind zwar recht schwer verständlich, doch hatte sich die Immobilienbranche darauf eingestellt und marktübliche Transaktionsstrukturen entwickelt, mit denen die Grunderwerbsteuer vermieden werden kann.

Kurz zusammengefasst: Bei immobilienhaltenden Personengesellschaften ließ sich unter Beachtung des § 1 Abs. 2a GrEStG durch einen zeitlich gestaffelten Erwerb die Steuer vollständig vermeiden. Bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften konnte über sogenannte Club Deals mit einem Co-Investor, dessen Anteil mindeste...

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Verschärfungen bei sogenannten Share Deals – Wichtige Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht ab dem 1.7.2021

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