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§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots durch den beherrschenden Gesellschafter oder den Geschäftsführer einer GmbH
Bezug: (BStBl 1992 I S. 137)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF zur Anwendung des – (BStBl I S. 137) wie folgt Stellung:
An die Stelle des tritt der . Dem Fristerfordernis wird bereits durch die Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Anmeldung derselben zum Handelsregister genügt.
Der BFH hat in seiner neuen Rechtsprechung (Urteile vom , BStBl II S. 461 und vom , BStBl II S. 673) eine verdeckte Gewinnausschüttung bisher nur angenommen, wenn das Wettbewerbsverbot von natürlichen Personen verletzt wird, die Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf Gesellschaften übertragen lassen, die in einem Konzern miteinander konkurrieren, ist offen und von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden. Bis zu einer Klärung dieser Fragen durch den BFH sind aus dieser Rechtsprechung keine Folgerungen zu ziehen, soweit nur eine verletzung des Wettbewerbsverbots d...