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§ 28 KStG Umgliederung des Teilbetrags EK 56 zum Schluß des Wirtschaftsjahres 1994
Bezug:
Zu der Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die in einem vor dem endenden Wirtschaftsjahr für ein früheres Wirtschaftsjahr beschlossen wurde, die bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr abfließt, nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Eine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttung ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. So ist beispielsweise eine in 1994 beschlossene offene Gewinnausschüttung für 1993 mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1993 zu verrechnen, das auch noch Bestände bei dem Teilbetrag EK 56 ausweisen kann. Wenn diese Ausschüttung aber erst in 1995 bei der ausschüttenden Körperschaft abfließt, verringert sich deren verwendbares Eigenkapital erst zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1995. Da jedoch ein bei dem Teilbetrag EK 56 noch vorhandener Restbe...