Online-Nachricht - Donnerstag, 29.04.2021

Kraftfahrzeugsteuer / Verfahrensrecht | Beratung in einer Videokonferenz und Bindungswirkung von sog. Von-bis-Werten (BFH)

Sog. Von-bis-Werten in der Zulassungsbescheinigung Teil I kommt nur insoweit Bindungswirkung für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu, als die vorgegebenen Mindestwerte nicht unterschritten bzw. die Höchstwerte nicht überschritten werden dürfen (; veröffentlicht am ). In seiner Entscheidung hat sich der BFH darüber hinaus zur Zulässigkeit von Entscheidungen aufgrund einer Beratung im Rahmen einer Videokonferenz geäußert.

Sachverhalt: Das Hauptzollamt stufte das Kraftfahrzeug zunächst als LKW ein. Der Kläger meldete das Fahrzeug wieder ab und das Hauptzollamt stufte das Kraftfahrzeug bei der erneuten Anmeldung als PKW ein. Es berief sich auf 6 Sitzplätze im Fahrzeug.

Der BFH stufte das Fahrzeug nicht als PKW ein:

  • Für die Frage, ob ein Fahrzeug i.S. des § 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG a.F. "vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut" ist, kann auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen PKW und LKW abgestellt werden.

  • Für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind z.B. die Zahl der verkehrsrechtlich zulässigen Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (z.B. ; ).

  • Die angegriffene Entscheidung des FG, das Kfz des Klägers sei auch nach § 18 Abs. 12 KraftStG i.V.m. § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. nicht als PKW, sondern als LKW zu besteuern, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der BFH führt zur gerichtlichen Entscheidung aufgrund einer Beratung im Rahmen einer Videokonferenz aus:

  • Gerichtliche Entscheidungen eines Senats des BFH haben nach Beratung und Abstimmung durch die an der Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder zu ergehen.

  • Ob eine solche Beratung und Abstimmung auch in einer Videokonferenz erfolgen kann, ist gesetzlich nicht geregelt.

  • Nach Auffassung des BFH kann eine wirksame Beratung und Abstimmung eines -wie beim BFH- nur aus Berufsrichtern bestehenden Richterkollegiums statt in einer Präsenzsitzung in einem geschlossenen Raum auch im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden.

  • Dafür muss gewährleistet sein, dass bei gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter jede Person jederzeit und zeitgleich mit den Anderen kommunizieren kann und alle die gesamte Kommunikation in Ton und Bild mitverfolgen können.

  • Zudem muss die Beratung und Abstimmung technisch auf der Grundlage einer gesicherten Datenverbindung erfolgen. Auf diese Weise kann jedenfalls in Verfahren, die keine mündliche Verhandlung erfordern, auch in Pandemiezeiten ein effektiver Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährleistet werden.

Quelle: BFH Pressemitteilung v. , ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-77397