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§ 9 KStG Verteilungszeitraum für Großspenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist der Vortragszeitraum für Großspenden von bisher sieben Jahren auf jetzt sechs Jahre verkürzt worden. Die Neuregelung ist nach § 54 Abs. 1 KStG erstmals für den VZ 1999 anzuwenden.
Zur Anwendungsvorschrift wurde die Frage erörtert, ob sie erstmals auf Spenden anzuwenden ist, die in 1999 geleistet werden, oder ob der verkürzte Vortragszeitraum schon auf vor 1999 geleistete Spenden anzuwenden ist, soweit sie bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 noch nicht abgezogen werden konnten.
Hierzu bittet die OFD die Auffassung zu vertreten, daß der verkürzte Vortragszeitraum von sechs Jahren erstmals für Spenden gilt, die im Veranlagungszeitraum 1999 geleistet werden. Nur diese Auslegung stellt einen Gleichklang mit den einkommensteuerlichen Regelung sicher. In § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG wurde der Verteilungszeitraum zwar auch auf sechs Jahre verkürzt, im Unterschied zur körperschaftsteuerlichen Regelung aber durch Beschränkung des Rücktragszeitraum von zwei Jahren auf ein Jahr. Hier ist es ganz offensichtlich, daß die Neuregelung sich nur auf Spenden beziehen kann, die ab Veranlagungszeitraum 1999 geleistet wurden.