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OFD Nürnberg - S 0171 - 677/St 31

§ 5 KStG Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Forschungseinrichtungen des privaten Rechts;
Anwendung des § 68 Nr. 9 AO

Nach § 68 Nr. 9 AO sind Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert, einschließlich ihrer Auftragsforschung als Zweckbetrieb anzusehen. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben mit (BStBl 1999 I S. 944) zur Anwendung dieser Vorschrift Stellung genommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bittet die OFD zu weiteren Fällen bzw. zur Anwendung des § 68 Nr. 9 AO folgende Auffassung zu vertreten:

  1. Zuordnung von Einnahmen und Überschüssen aus Zweckbetrieben wissenschaftlicher Art beim Finanzierungsschlüssel des § 68 Nr. 9 AO

    Nach dem , Tz. III. 3, sind die Einnahmen und Überschüsse aus einem Zweckbetrieb, der anderen steuerbegünstigten Zwecken als der Wissenschaft und Forschung dient, bei der Beurteilung der Frage, aus welchen Mitteln sich der Träger der Forschung...

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OFD Nürnberg v. 26.04.2000 - S 0171 - 677/St 31

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