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FG München Urteil v. - 10 K 3085/19 EFG 2021 S. 935 Nr. 11

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 2, EStG § 6b Abs. 1, HGB § 255 Abs. 1 S. 1

Aktivierung von Nutzungsrechten an Software

Implementierungsleistungen

immaterielles Wirtschaftsgut

Anschaffungskosten

Übertragung eines Veräußerungsgewinns auf Außenanlagen eines Betriebsgrundstücks

Leitsatz

1. Kosten für die Implementierung angeschaffter Software gehören in der Regel als Betriebsbereitschaftskosten zu den Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software.

2. Sind für das Nutzungsrecht an der Software laufende Entgelte zu zahlen, dürfen dessen Anschaffungskosten nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden. Dies gilt auch für die Implementierungskosten. Anders sieht der BFH dies für Nebenkosten der Bestellung eines Erbbaurechts.

3. Eine Aktivierung der Implementierungsleistungen als selbständiges – von dem Nutzungsrecht an der Software verschiedenes – Wirtschaftsgut wird in der Regel ausscheiden.

4. Außenanlagen (Stellplätze) auf Betriebsgrundstücken sind keine „Gebäude” im Sinne des § 6b EStG, sodass die Anschaffungskosten der Außenanlagen nicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift um Veräußerungsgewinne vermindert werden können, um eine (sofortige) Versteuerung stiller Reserven insoweit zu vermeiden.

5. Bei Außenanlagen auf Betriebsgrundstücken besteht in der Regel kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Gebäuden. Es handelt sich um selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter (BFH-Rechtsprechung).

6. Die Frage, ob § 6b EStG auf selbständige Gebäudeteile (z. B. Ladeneinbauten) Anwendung findet, stellt sich bei Außenanlagen nicht.

7. Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Senatsurteil

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 935 Nr. 11
QAAAH-77069

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FG München, Urteil v. 04.02.2021 - 10 K 3085/19

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