Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Fütterungsleistungen an Schweinemastbetrieb
Leitsatz
1. Höchstrichterlich ist festgestellt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist,
und dass zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden
Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. Die Futterherstellung und automatische Verfütterung an die
Mastschweine sind weder nach der Interessenlage der am Leistungsverhältnis Beteiligten noch technisch aufteilbar.
2. Nach Auffassung des Senats sind die Flüssigfutterleistungen über eine einheitliche Futtermittelzentrale an andere Unternehmer
keine Lieferungen, sondern dem Regelsteuersatz unterliegende Futtermanagementleistungen, da zusätzliche weitere Dienstleistungselemente
wie Überwachung des Fressverhaltens der Mastschweine, Wiederbefüllung der Tröge u.a. gegeben sind, die nicht mit der bloßen
Vermarktung einhergehen.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 886 Nr. 10 KÖSDI 2021 S. 22269 Nr. 6 ZAAAH-77053
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