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FG Hessen Urteil v. - 1 K 295/18

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 15 a; UStG § 16 Abs. 2 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht für ein noch zu erstellendes gemischt genutztes Gebäude.

Leitsatz

1. Änderungen der Absicht in Bezug auf die unternehmerische Nutzung von Flächen eines noch zu erstellenden gemischtgenutzten Gebäudes wirken nicht zurück und führen nicht dazu, dass vormals getroffene und dokumentierte Zuordnungsentscheidungen geändert werden und Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abgezogen werden können.

2. Die Änderung der Absicht zur Nutzung eines Grundstücks ist keine Tatsache mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

3. Der Vorsteueranspruch entsteht nach dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs sofort und endgültig, so dass in diesem Zeitpunkt endgültig über dem Vorsteuerabzug zu entscheiden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAH-77037

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Hessen, Urteil v. 09.03.2020 - 1 K 295/18

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