Umsatzsteuer | Haftung beim Handel mit Waren im Internet (BMF)
Durch das JStG 2020 wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG geändert. Die Änderungen treten am in Kraft. Das BMF hat hierzu ein Schreiben veröffentlicht, welches den UStAE ändern lässt ( :013).
Das umfangreiche BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Das zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Vordruckmuster USt 1 TJ - Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG - und Vordruckmuster USt 1 TI - Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG - BStBl I Seite 1432 - sowie das zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) - BStBl I Seite 106 - und das zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TM - Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG - BStBl I Seite 1005 - treten mit Wirkung zum 1.7. 2021 außer Kraft.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
TAAAH-76809