Die Erbengemeinschaft im Steuerrecht
2. Aufl. 2021
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C. Die laufende ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft
I. Steuererklärungspflicht der Erbengemeinschaft
Literatur: Baum, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, NWB 37/2015 S. 2707; ders., Gesetzliche Regelung der Verlängerung der Steuererklärungsfristen, NWB 40/2015 S. 2918; Nebe, Fristenerlasse für 2014 – Hessen verlängert Steuererklärungsfristen bis , NWB 4/2015 S. 163; Giels, Abgabefristen und Verspätungszuschlag – Die Neufassung der §§ 149 und 152 AO, STFAN 3/2020 S. 2; Baum, Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 in beratenen Fällen – Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, NWB 7/2021 S. 472; Giels, Anwendungsfragen zur Neuregelung des Verspätungszuschlags in § 152 AO, NWB 3/2021 S. 210
1. Allgemeines
a) Abgabeverpflichtete
880Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, bestimmt sich gem. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO regelmäßig nach den Vorschriften der jeweiligen Steuergesetze. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann sich ferner nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO auch durch die Aufforderung einer Finanzbehörde ergeben. Auch wenn die Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde nach § 162 AO geschätzt worden sind, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 4 AO bestehen.