Die Erbengemeinschaft im Steuerrecht
2. Aufl. 2021
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B. Rechtsnachfolge im Steuerschuldverhältnis
I. Übergang des Steuerschuldverhältnisses auf die Erben
Literatur: Vogt, Vererbung steuerrechtlicher Positionen, DStR 2007 S. 1373 ff.; Kraus, Gesamtrechtsnachfolger im Abgabenrecht – ein Überblick, ZfZ 2018 S. 94 ff., 120 ff.
1. Allgemeine Grundsätze
700Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen als Ganzes gem. § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) auf den oder die Erben über. Kennzeichnend für die Gesamtrechtsnachfolge ist, dass sämtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers in einem Akt (uno actu) übergehen. Die zum Nachlass gehörenden Rechte und Pflichten sowie die Vermögensgegenstände müssen deswegen auch nicht einzeln übertragen werden. Der Rechtsübergang erfolgt vielmehr automatisch kraft Gesetzes. Danach steht der Nachlass im Gesamthandsvermögen der Erben. Bei einer etwaigen nachfolgenden Erbauseinandersetzung werden die Nachlassgegenstände regelmäßig aus diesem Gesamthandsvermögen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) in das Privatvermögen der einzelnen Miterben übertragen.
701Dieses für den Erbfall in § 1922 BGB normierte Prinzip der Universalsukzession ist nicht auf das Zivilrecht beschränkt. Es gilt vi...