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WP Praxis Nr. 5 vom Seite 152

Empfehlungen von Accountancy Europe zur Verhinderung von Fraud

Analyse des Empfehlungspapiers „Fraud: Recommendations to strengthen the Financial Reporting Ecosystem“

Prof. Dr. Stefan Behringer

Immer wieder kommt es bei der Aufdeckung von großen Fällen von Bilanzbetrug und Wirtschaftskriminalität zu Vorwürfen gegen die beteiligten Wirtschaftsprüfer. Der Tenor lautet dann stets, dass die Prüfer das Vergehen hätten entdecken müssen. Besonders deutlich wird dies aktuell am Fall Wirecard, bei dem die Rolle der Abschlussprüfer selbst von dem inzwischen eingesetzten Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages hinterfragt wird. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich in der Befragung vor dem Untersuchungsausschuss darauf zurückgezogen, dass man sich auf die Aussagen der Wirtschaftsprüfer verlassen habe. Die Anforderungen und die Erwartungen an die Wirtschaftsprüfer sind hoch bei der Entdeckung von Wirtschaftskriminalität.

Behringer, Fraud in der prüferischen Praxis der Jahresabschlussprüfung, WP Praxis 5/2019 S. 137, NWB BAAAH-12101

Kernaussagen
  • Zielsetzung ist es, die Wirtschaftskriminalität von Beginn an so gut wie möglich zu verhindern. Die erste Verteidigungslinie ist eine gute Corporate Governance mit starken internen Kontrollen.

  • Im Mittelpunkt der Empfehlungen stehen zwei Arten von kriminellen Handlungen – die Unterschlagung von Vermögensgegenständen des Unternehmens durch Management, Mitarbeiter oder Dritte sowie der Bilanzbetrug, also die bewusste Falschdarstellung der Lage in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

  • Es ist mit keinem angemessenen Mittel möglich, kriminelle Handlungen vollständig auszuschließen. Selbst dann, wenn alle Empfehlungen umgesetzt sind, gilt: Eine vollkommene Sicherheit, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist, gibt es nicht – auch nicht nach einer Jahresabschlussprüfung.

I. Einleitung

Aufgabe des Abschlussprüfers ist gemäß § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB, die Prüfung so anzulegen, dass „Unrichtigkeiten und Verstöße [...], die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden“. In ihrer Tradition sprachen Wirtschaftsprüfer zumeist davon, dass die Jahresabschlussprüfung konzeptionell nicht darauf ausgerichtet ist, betrügerische Delikte aufzudecken. Gerade wenn Top-Management-Fraud auftaucht, sind die Techniken der normalen Jahresabschlussprüfung nicht in der Lage, diesen aufzudecken. Betrachtet man die Entwicklung der Verlautbarungen der Wirtschaftsprüfer zum Thema Aufdeckung von Fraud als Aufgabe der Jahresabschlussprüfer, so hat es allerdings in den vergangenen Jahren eine erhebliche Annäherung gegeben:

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