OFD Düsseldorf - S 2282 - 43 - St 211 - K

§ 53 EStG; Umsetzung der Entscheidungen des (BStBl 1999 II S. 174, 193 und 194) zu den Kinderfreibeträgen;
Berücksichtigung des zustehenden Kindergeldes

Bezug:

Nach dem , ist bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag nach § 53 Satz 3 EStG – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – nicht stets der Jahressockelkindergeldbetrag anzusetzen. In Fällen, in denen für ein berücksichtigtes Kind im betroffenen Kalenderjahr Anspruch auf Kindergeld nur für einzelne Monate bestand, ist danach nur der Kindergeldbetrag anzusetzen, der dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustand. Bestand während des gesamten Kalenderjahres kein Anspruch auf Kindergeld, ist entsprechend kein Kindergeld zu berücksichtigen.

Fristgerecht eingelegte Einsprüche gegen Nachbesserungsbescheide sowie gegen die Ablehnung, einen Nachbesserungsbescheid zu erlassen, die im Hinblick auf die o.g. Verfahren geruht haben, können nunmehr erledigt werden. Da die Familienkasse in zahlreichen Fällen wegen Vernichtung der Unterlagen keine Bescheinigung über die Höhe des in der Vergangenheit gezahlten Kindergeldes ausstellen kann, reicht es aus, dass der Steuerpflichtige durch geeignete Unterlagen nachweist bzw. glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld während des betroffenen Kalenderjahres nicht oder nicht ganzjährig vorgelegen haben (z.B. durch Vorlage der Geburtsurkunde, des Ausbildungsvertrages, von Unterlagen über den Zeitraum des geleisteten Grundwehrdienstes usw.). Für Kalendermonate, in denen ein Kindergeldanspruch bestand, ist der anteilige Jahressockelbetrag zu berücksichtigen (vgl. Spalte 3 der Anlage 2 zum . Häufig vorkommende Sachverhalte, in denen bei Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags Kindergeld nicht oder nur für einzelne Monate gezahlt worden ist, ergeben sich aus der beigefügten Anlage.

Die Bearbeitung von Anträgen, bereits bestandskräftige Nachbesserungsbescheide insoweit zu ändern, dass nachträglich nur das tatsächlich gezahlte Kindergeld berücksichtigt wird, sind zunächst zurückzustellen.

Häufig vorkommende Sachverhalte, in denen trotz Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages Anspruch auf Kindergeld nicht oder nur für einzelne Kalendermonate bestand

(vgl. Bundeskindergeldgesetz, das auszugsweise in der jeweiligen Fassung im Anhang zu den
Lohnsteuerrichtlinien abgedruckt ist)

  • das Kind wurde im Laufe des Kalenderjahres geboren

    (Kindergeld wurde ab dem Monat der Geburt gezahlt, § 9 Abs. 1 BKGG)

  • die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld sind im Laufe des Kalenderjahres weggefallen

    (Kindergeld wurde bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind, § 9 Abs. 1 BKGG)

  • das Kind, das zu Beginn des VZ das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat während des VZ – Grundwehr- oder Zivildienst oder

    • anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als 3 Jahren Wehrdienst geleistet oder

    • eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt

    und durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit seine Berufsausbildung unterbrochen

    (Für Kalendermonate, in denen die o.g. Dienste bzw. die Tätigkeit ausgeübt worden sind, bestand kein Kindergeldanspruch, § 2 Abs. 2 und 3 BKGG)

  • das Kind hat zu Beginn des VZ das 16., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und befindet sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis

    (Für Kalendermonate, in denen die Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis mindestens 750 DM betragen haben, bestand kein Anspruch auf Kindergeld, § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG)

  • das verheiratete Kind, das zu Beginn des VZ das 16., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, befindet sich in Berufsausbildung

    (Anspruch auf Kindergeld bestand nur, wenn der Steuerpflichtige das Kind überwiegend unterhalten hat, weil dessen Ehegatte ihm keinen ausreichenden Unterhalt leisten konnte, § 2 Abs. 2 a BKGG)

  • das Kind hat das 21., aber zu Beginn des VZ noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen

    (Anspruch auf Kindergeld wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes bestand u.a. nicht für Zeiträume, nachdem das Kind das 21. Lebensjahr vollendet hatte, § 2 Abs. 4 BKGG)

OFD Düsseldorf v. - S 2282 - 43 - St 211 - K

Fundstelle(n):
FAAAA-78767