Steuerrecht aktuell Spezial Steuererklärungen 2020
1. Aufl. 2021
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Teil A: Einkommensteuer – Allgemeines
Hauptvordruck, Anlagen Sonstiges, Außergewöhnliche Belastungen, Haushaltsnahe Aufwendungen, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwand, AV, U, Unterhalt, AUS und WA-EStS. 11
I. Vordrucke
1. Hauptvordruck ESt 1 A 2020
S. 12
S. 13
2. Infoblatt eDaten
S. 14
3. Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2020
S. 15
S. 16
S. 17
S. 18
S. 19
S. 20
Hinweise
Allgemeines zur Änderung der Vordrucke
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom (BGBl 2016 I S. 1679) wurde § 150 Abs. 7 AO um einen neuen Satz 2 ergänzt. Danach gelten die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelten Daten (sog. eDaten) als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit der Steuerpflichtige nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.
Durch diese Regelung müssen entsprechende eDaten grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In diesem Fall gelten die der Finanzverwaltung von dritter Seite übermittelten Daten als erklärte Daten. Dabei stellt die Nichtdeklaration der betreffenden Angaben in der Einkommensteuererklärung keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die Steuererklärung gilt als vollständig (BT-Drucksache 18/8434 S. 112).
Dem Steuerpflichtigen steht es jedoch weiterhin frei, in der Steuererklärung eigene Angaben zu machen, da die von dritter Seite übermittelten Daten nicht die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides haben.