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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 4 K 1247/04

Gesetze: AO § 163 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Absatz 1 Satz 2 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 12

Niedrigere Erbschaftsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei Kursverfall nach dem Todeszeitpunkt

Leitsatz

Die Erbschaftsteuer ist nicht in Abweichung zum geltenden Stichtagsprinzip aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen, weil der Wechselkurs des im Ausland befindlichen Geldvermögens zwischen dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bis zum Zeitpunkt der Auszahlung gefallen ist.

Fundstelle(n):
OAAAH-76371

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 18.01.2007 - 4 K 1247/04

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