BAG Beschluss v. - 1 ABR 33/19

Unzulässige Beschwerde

Gesetze: § 87 Abs 2 S 1 ArbGG, § 89 Abs 2 S 2 ArbGG, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO

Instanzenzug: ArbG Aachen Az: 4 BV 39/18 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 9 TaBV 23/19 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - über ein Recht des Betriebsrats, die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern zu verweigern.

2Die Arbeitgeberin beschäftigt etwa 400 Arbeitnehmer. Sie betreibt in A ein Rechenzentrum. Dort ist der beteiligte Betriebsrat gebildet.

3In den vergangenen Jahren bat sie den Betriebsrat wiederholt um Zustimmung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern in verschiedenen Abteilungen des Betriebs, die dieser verweigerte. Dies betraf auch den Leiharbeitnehmer G, der im Bereich Controlling tätig war.

4Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, er sei nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, bei einem Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen die Zustimmung zu deren Einstellung zu verweigern.

5Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

6Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung begehrt.

7Das Arbeitsgericht hat den - vom Betriebsrat dort noch in Form eines Widerantrags allein zur Entscheidung gestellten, sprachlich anders gefassten - (Hilfs-)Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine zweitinstanzlich zuletzt beantragten Begehren weiter.

8B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist erfolglos, da schon seine Beschwerde gegen den antragsabweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - unzulässig war.

9I. Die Zulässigkeit der Beschwerde gehört zu den Verfahrensfortsetzungsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde. Demnach hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob das in der Vorinstanz eingelegte Rechtsmittel ordnungsgemäß eingelegt und begründet wurde ( - Rn. 12 mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Landesarbeitsgericht die Beschwerde als zulässig angesehen hat ( - Rn. 13, BAGE 127, 126).

10II. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

111. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. etwa  - Rn. 9; - 1 ABR 62/12 - Rn. 64, BAGE 158, 121).

122. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht gerecht.

13a) Das Arbeitsgericht hat den - dort vom Betriebsrat in Form eines Widerantrags allein angebrachten, sprachlich noch anders gefassten - (Hilfs-)Antrag als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der im Antrag angesprochene Arbeitsbereich sei weder ausreichend definiert noch bestimmbar. Zudem würden sich selbst im Fall einer Antragsstattgabe bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers zur Deckung eines nach dem Ausscheiden von Herrn G entstehenden Beschäftigungsbedarfs erneut die Fragen stellen, ob diese auf einem hinreichend eingrenzbaren Arbeitsplatz erfolge und ob es sich hierbei um einen Dauerarbeitsplatz handele. Diese - zwischen den Beteiligten umstrittenen - Fragen würden durch die Entscheidung über den Antrag nicht gerichtlich geklärt, sondern blieben einem Folgeverfahren vorbehalten.

14b) Mit diesen tragenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Soweit die Beschwerde für die „grundsätzliche“ Zulässigkeit des vom Betriebsrat angebrachten Antrags auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen verweist, lassen sich diesen schon keine inhaltlichen Argumente entnehmen, die auf die spezifischen Begründungen des Arbeitsgerichts Bezug nehmen. Gleiches gilt für den Vortrag der Beschwerde, wonach angesichts der Anzahl der gerichtlichen (Zustimmungsersetzungs-)Verfahren der Beteiligten und des Einstellungsstopps bei der Arbeitgeberin ein Feststellungsinteresse für den Antrag bestehe. Auch insoweit fehlt es an einem Bezug dieser Darlegungen zu den die arbeitsgerichtliche Entscheidung tragenden Erwägungen. Dem vom Arbeitsgericht angenommenen Mangel der fehlenden Bestimmtheit des im Antrag angesprochenen Arbeitsbereichs begegnet die Beschwerde lediglich mit einer entsprechenden Konkretisierung ihres Antragsbegehrens. Damit benennt sie keine Umstände, aus denen sich - aus ihrer Sicht - eine Rechtsverletzung des Arbeitsgerichts ergibt. Vielmehr macht sie sich die Einwände des Arbeitsgerichts nur zu eigen, indem sie den erstinstanzlichen Antrag des Betriebsrats ua. um die vom „Ausgangsgericht … für opportun erachtet[e]“ Beschreibung der vom Leiharbeitnehmer G ausgeführten Tätigkeiten ergänzt. Auch der abschließende Hinweis der Beschwerde, dass die im Antrag enthaltene Formulierung „sofern es sich um Daueraufgaben und nicht um Auftragsspitzen handelt“ aus der Entscheidung des Siebten Senats des - 7 ABR 63/16 -) entnommen wurde, enthält keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den fallbezogenen Argumenten des Arbeitsgerichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:230221.B.1ABR33.19.0

Fundstelle(n):
JAAAH-76189