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BGH 10.03.2021 VII ZB 24/20, NWB 15/2021 S. 1024

Corona | Unpfändbarkeit der Soforthilfen

Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und ergänzendes Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“) handelt es sich um eine nicht pfändbare Forderung (vgl. § 851 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist i. H. des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag zu erhöhen (entsprechende Anwendung des § 850k Abs. 4 [i]Zum verschleierten Arbeitseinkommen Pape, NWB 37/2020 S. 2756ZPO).

Anmerkung:

Zweckgebundene Forderungen sind nicht abtretbar (vgl. § 399 Fall 1 BGB), also nicht übertragbar und damit nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt. Der Senat stuft die Corona-Soforthilfe als zweckgebunden ein und verweist insowe...

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