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BFH 30.09.2020 I R 60/17, StuB 8/2021 S. 346

Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 auch ohne Eintragung der Funktion in das Handelsregister

Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1971/2010 setzt keine Eintragung der Funktion des Stpfl. in das Handelsregister voraus. Die anders lautende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV vom verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Bezug: Art. 15 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992; Art. 20 Abs. 3 GG; § 2 Abs. 2 Satz 1 AO; § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV).

Praxishinweise

(1) Nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA Schweiz 1971/2010 können vorbehaltlich des Art. 15a DBA Schweiz 1971/2010 die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person aus einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden, sofern die Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst. Besteuert die Schweiz diese Einkünfte nicht, können sie in Deutschland besteuert werden (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA Schweiz 1971/2010). Angesichts des Ausnahmecharakters des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1971/2010 kommt grds. keine Ausweitun...BStBl 2013 II S. 73

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