OFD Koblenz - S 2223 A - St 34 1

§ 10b EStG; Steuerliche Förderung von Stiftungen;
Überwachung der Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung nach § 10b Abs. 1a EStG

Nach der Einfügung des Absatzes 1a in den § 10b EStG durch das ”Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen” vom können ab dem Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung einer Stiftung bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung in den Vermögensstock dieser Stiftung geleistet werden, bis zu einem Höchstbetrag von 307.000 Euro (600.000 DM) berücksichtigt werden. Auf Antrag des Stpfl. kann der Abzug solcher Zuwendungen auf 10 Jahre verteilt werden. Mit jeder neuen Zuwendung, bei einer Stiftungsneugründung in einem folgenden Veranlagungszeitraum beginnt ein neuer zehnjähriger Abzugs- (= Verteilungs-)zeitraum. Der Höchstbetrag von 307.000 Euro kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.

Die o.a. Grundsätze führen zu einem erheblichen Überwachungsbedarf durch das Finanzamt. Es muss u.a. sichergestellt werden, dass der Höchstbetrag – z.B. bei der Neugründung mehrerer Stiftungen innerhalb von 10 Jahren – in diesem Zeitraum tatsächlich nur einmal gewährt wird und für evtl. übersteigende Beträge, die in den folgenden 10 Jahren abzugsfähig sind, der zehnjährige Verteilungszeitraum eingehalten wird.

Nach einer von der ZDFin durchgeführten Auswertung der Eingabedaten gibt es im Zuständigkeitsbereich der OFD Koblenz nur wenige Einzelfälle mit Zuwendungen i.S. des § 10b Abs. 1a EStG. Noch seltener sind (bisher) die Fälle, in denen innerhalb der 10 Jahre der Höchstbetrag von 307.000 Euro überschritten wurde. Die OFD hat daher davon abgesehen, Vordrucke für die Überwachung dieses Höchstbetrags aufzulegen. Sofern Zuwendungen i.S. des § 10b Abs. 1a EStG steuerlich geltend gemacht werden, sind die FÄ angewiesen, durch formlose Anschreibungen, die den Akten vorzuheften sind, sicherzustellen, dass der o.a. Höchstbetrag nicht überschritten wird (vgl. Tz. 4 – St 31 1). Zu evtl. auftretenden Zweifelsfällen bittet die OFD zu berichten.

Wenn die innerhalb eines Veranlagungszeitraums getätigten Aufwendungen i.S. des § 10b Abs. 1a EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden, so ist der zum Schluss eines jeden Veranlagungszeitraums noch verbleibende Abzugsbetrag gesondert festzustellen.

OFD Koblenz v. - S 2223 A - St 34 1

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Fundstelle(n):
BAAAA-78725