Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, ; § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, ; § 8 Abs 2 Nr 5 SGB 7
Leitsatz
Leitsatz:
1. Ob die Zurücklegung eines Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit dient, ist wertend anhand der durch objektiv feststellbare Umstände gestützten Handlungstendenz des Versicherten zu entscheiden.
2. Ein grundsätzlich nicht versicherter Abweg liegt vor, wenn der Versicherte den Weg zum Ort der Tätigkeit räumlich dadurch verlängert, dass er eine Strecke wählt, die nicht mehr in Richtung auf sein versichertes Ziel führt.
3. Ein im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegter versicherter Betriebsweg liegt nur dann vor, wenn objektive Umstände Rückschlüsse auf eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit zulassen.
4. Bei privat und betrieblich gemischter Motivationslage bzw. gespaltener Handlungstendenz ist zur Feststellung eines betrieblichen Zusammenhangs zu ermitteln, ob die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre.
5. Betriebliche Unterlagen können „Arbeitsgeräte“ im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII darstellen. Die „Verwahrung“ von Arbeitsgerät umfasst als Gegenstück auch die „Entwahrung“ sowie die damit zusammenhängenden Wege und Handlungen sowohl auf dem Arbeitsplatz als auch an einer anderen Stelle.
6. Zur Begründung von Versicherungsschutz auf einer Dienstreise kommt es darauf an, ob die konkrete Verrichtung, bei der der Unfall eingetreten ist, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufgewiesen hat, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Einen „Dienstreisebann“ gibt es nicht.
Fundstelle(n): FAAAH-75979
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.01.2021 - L 3 U 46/18
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