OFD Kiel - S 2223 A - St 262

§ 10 b EStG; Zuwendungen an die Freien Waldorfschulen (Schulvereine) bzw. an die Vereine zur Förderung der Waldorfpädagogik

Gem. § 50 Abs. 1 EStDV dürfen Zuwendungen im Sinne des § 10b EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bildete bereits vor der Neuregelung des Spendenrechts die Empfängerbestätigung (Spendenbescheinigung) eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs ( BStBl 1989 II S. 879). Mit ihr sollte nachgewiesen werden, dass der Empfänger zu dem in § 48 Abs. 3 EStDV a.F. bezeichneten Personenkreis gehört und dass die geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Spende im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG abziehbar sind.

Die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Spender und dessen Finanzamt die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung, BT-Drucksache 11/4176 S. 17)

In dem Urteil vom (BStBl 2000 II S. 65), das sich mit Haftungsinanspruchnahme eines Waldorfschulträgervereins wegen der Ausstellung unrichtiger Spendenbescheinigungen auseinandersetzt, führt der BFH aus, dass alle Beträge, die auf einer Spendenbestätigung angegeben sind, als Spendenleistungen ausgewiesen sind und an der Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 EStG teilnehmen.

Der Vertrauensschutz erstreckt sich dabei auch auf die zutreffende rechtliche Qualifizierung einer Zahlung als Spende. Das Wohnsitzfinanzamt hat deshalb bei der ESt-Veranlagung des Spenders die Frage der Unentgeltlichkeit nicht zu prüfen. Der BFH hat mit Beschluss gem. § 126a FGO vom (XI R 30/01) diese Auffassung in einem Verfahren, dass die Frage zum Gegenstand hatte, ob von den Klägern geleistete Investitions- und Mitgliedsbeiträge als Spende zu berücksichtigen sind, bestätigt.

Wörtlich heißt es:

”Die Richtigkeitsgewähr einer Spendenbestätigung bezieht sich, wie das Finanzgericht (FG) zutreffend im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom XI R 65/98 (BFHE 190 S. 144, BStBl 2000 II S. 65) erkannt hat, auch auf die rechtliche Qualifikation des ausgewiesenen Betrags als Spende. Nach § 10b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden grundsätzlich vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Spender und dessen Finanzamt die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen. In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag zu bestimmten steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Damit wird zwangsläufig zum Ausdruck gebracht, dass der zugewendete Betrag als Spende empfangen worden ist. Danach sind alle Beträge, die auf einer. Spendenbestätigung angegeben sind, als Spendenleistungen ausgewiesen und nehmen an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG teil.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Spender die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Nach den Feststellungen des FG war aber bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht festzustellen, dass die Bescheinigung unrichtig gewesen wäre.”

Die OFD weist ausdrücklich darauf hin, dass durch Bescheinigungen, die mit einem Vermerk ”vorläufig” versehen sind, der Nachweis, dass die geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Spende gem. § 10b Abs. 1 EStG zu qualifizieren sind, nicht geführt werden kann. Diese Bescheinigungen belegen lediglich, dass Beiträge geleistet worden sind und sind als Quittung zu werten.

Bei den ”vorläufigen” Bescheinigungen will der Antragsteller gerade zum Ausdruck bringen, dass er nicht verbindlich über die rechtliche Qualifizierung der ausgewiesenen Beträge als Spenden befunden hat. Diese z.T. in der Vergangenheit praktizierte Bescheinigungspraxis zielte darauf ab, einer Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 EStG zu begegnen.

Ein Spendenabzug gem. § 10 b EStG kommt daher in diesen Fällen aus formellen Gründen nicht in Betracht.
Die laufenden Rechtsbehelfsverfahren sind entsprechend den obigen Ausführungen abzuschließen.

OFD Kiel v. - S 2223 A - St 262

Fundstelle(n):
OAAAA-78712