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§ 7 EStG;
Änderung der „Allgemeinen Vorbemerkungen zu den
AfA-Tabellen”;
Schichtzuschläge
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF die Neufassung der „Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen„ bekannt (Anlage).
Sie tritt an die Stelle der mit IV D 2 – S 1551 – 188/00 (BStBl 2000 I S. 1532) veröffentlichten Textfassung und gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind.
Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen
Die in diesen Tabellen für die einzelnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Fachverbände der Wirtschaft wurden vor der Aufstellung der AfA-Tabellen angehört.
Die in den AfA-Tabellen angegebene ND ist mit Ausnahme der Angaben in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter branchengebunden. Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle.
Die in den AfA-Tabellen angegebene ND dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steue...