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§ 5 EStG; Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei der Forfaitierung von Leasing-Verträgen
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt des BdF zum o.a. Sachverhalt wie folgt Stellung:
Werden die Forderungen auf künftige Mietraten forfaitiert, so bleibt der Leasing-Geber weiterhin verpflichtet, den Leasinggegenstand dem Leasing-Nehmer zur Nutzung zu überlassen. Der Leasing-Geber hat durch die Forfaitierung bereits das Entgelt für die Nutzungsüberlassung von dritter Seite (z.B. von einer Bank) erhalten (Mietvorauszahlung). Er erzielt vor dem Bilanzstichtag Einnahmen, die einer bestimmten Zeit nach dem Bilanzstichtag (restliche Grundmietzeit) zuzurechnen sind. Da die Leistungsverpflichtung des Leasing-Gebers (Nutzungsüberlassung) während der Grundmietzeit schuldrechtlich gesehen in den einzelnen Jahren grundsätzlich von gleicher Art und von gleichem Umfang ist, ist das vereinnahmte Entgelt für diesen Zeitraum linear auf die Grundmietzeit zu verteilen.