OFD Düsseldorf

§ 4 Abs. 4a EStG; betrieblicher Schuldzinsenabzug

§ 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 ist gemäß § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Die Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, sollen dabei gemäß Rz. 36 des (BStBl 2000 I S. 588) unberücksichtigt bleiben. Der Anfangsbestand ist daher zum mit 0 DM anzusetzen. Diese Auslegung des § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG ist aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG jedoch nicht zweifelsfrei.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom Az. 15V 1887/01 A (G, F) (EFG 2001 S. 1269) in einem Fall, in dem zum ein positives Kapitalkonto bestanden hat und bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG entsprechend der Regelung der Rz. 36 (a.a.O.) verfahren wurde, gemäß § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Beschwerde des Finanzamts wurde durch den BFH mit Beschluss vom Az. VIII B 82/01 (BFH/NV 2002 S. 647) als unbegründet zurückgewiesen. Das Hauptsacheverfahren ist nunmehr beim Finanzgericht Düsseldorf unter dem Az. 15 K 4785/02 F anhängig.

Soweit sich Einsprüche gegen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 und die Anwendung der Rz. 36 des (a.a.O.) richten, kann eine AdV gewährt werden. Die Verfahren können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.

Für Veranlagungszeiträume ab 2001 ist die Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen aus vor dem endenden Wirtschaftsjahren gemäß § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2001 ausgeschlossen.

OFD Düsseldorf v.

Fundstelle(n):
FAAAA-78686