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NWB Nr. 14 vom Seite 973

Bewertung von Gesellschafterdarlehen bei Liquidation der GmbH

Zugleich Anmerkung zum

Lars Junkers

[i]Kußmaul/Schäfer/Delarber/Palm, Liquidation einer Gesellschaft – Handels- und gesellschaftsrechtliche Pflichten in der Liquidation sowie steuerliche Folgen der Liquidation, Grundlagen, NWB IAAAG-72358 Mit Urteil v.  - 10 K 2222/19 K,G (NWB PAAAH-59378) entschied das FG Münster zum Bestehen von Verbindlichkeiten einer GmbH gegenüber ihrer Alleingesellschafterin. Dieser ansonsten gewöhnliche Grundfall wies dabei die Besonderheit auf, dass sich die Gesellschaft zwischenzeitlich in Liquidation befand. Vor diesem Hintergrund hatte sich das FG Münster auch mit der Bewertung dieser Verbindlichkeit zu befassen und gibt Hinweise zum Fortbestehen einer solchen Verbindlichkeit sowie zur Berücksichtigung der Werthaltigkeit in diesem Zusammenhang. Im nachfolgenden Beitrag wird zunächst der Urteilsfall dargestellt und analysiert. Anschließend wird auf den spiegelbildlichen Fall eingegangen, in dem bei Liquidation der GmbH Forderungen der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter bestehen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Verbindlichkeiten der Gesellschaft

[i]FG Münster, Urteil v. 23.7.2020 - 10 K 2222/19 K,G, NWB PAAAH-59378 Der vom (NWB PAAAH-59378) entschiedene Fall betraf eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrer Alleingesellschafterin.

1. Der Urteilsfall

[i]Sachverhalt: Betriebsprüfung ermittelte eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber der Gesellschafterin und buchte diese sofort ausDie Klägerin (eine GmbH) betrieb eine Gaststätte sowie ein Restaurant mit angeschlossenem Veranstaltungssaal. Das Betriebsgrundstück wurde von der Alleingesellschafterin zur Nutzung überlassen und war unstreitig Teil einer Betriebsaufspaltung. Zum stellte die Klägerin ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein und veräußerte das gesamte Inventar der Gaststätte an einen fremden Erwerber. Im Übrigen wurde die Gaststätte an den Erwerber des Inventars verpachtet. Die Alleingesellschafterin der Klägerin beschloss erst in 2018, die Gesellschaft aufzulösen. Die Liquidation war zum Zeitpunkt der Urteilsfindung noch nicht abgeschlossen. Der Betriebsprüfer ermittelte aus diversen Geschäftsvorfällen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto zum eine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrer Alleingesellschafterin. Da aufgrund der beendeten Betriebsaufspaltung sowie der Einstellung der werbenden Tätigkeit der Klägerin als Betriebsunternehmen mit einem Ausgleich der Verbindlichkeiten nicht mehr zu rechnen sei, sei die Verbindlichkeit sogleich gewinnerhöhend auszubuchen.

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