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BMF - IV B 2 - S 1901 - 91/93

§ 3 EStG Bilanzielle Entlastung bei Unternehmen, die aus ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hervorgegangen sind

Zur Frage, ob Entschuldungsmaßnahmen bei Unternehmen, die aus früheren Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPGen) hervorgegangen sind, zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen oder zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führen, nimmt der BdF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Eine Betriebsvermögensmehrung durch Schulderlaß ist als Sanierungsmaßnahme gem. § 3 Nr. 66 EStG nur dann steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln und der Schulderlaß sanierungsgeeignet ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Schulderlaß kein solcher ”zum Zwecke der Sanierung”, und die Betriebsvermögensmehrung ist nicht steuerfrei (vergleiche BStBl 1990 II S. 810 m. w. N.). Hiernach muß der Schulderlaß rechtsverbindlich grundsätzlich von sämtlichen Gläubigern ausgesprochen werden. Verzichten nicht sämtliche Gläubiger auf ihre Forderungen, kann von einer steuerfreien Sanierung jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Forderungen der verbleibenden Gläubiger wesentlich sind (vergleiche auch Abschnitt 6 Nr. 27 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 EStR 1990). Dies gilt auch bei Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG.

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BMF v. 18.06.1993 - IV B 2 - S 1901 - 91/93

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